Nutri-Score steht vor der Tür – Zum Referentenentwurf einer ersten Verordnung zur Änderung der LMIDV

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat am 21.11.2019 den ersten Referentenentwurf zur Legitimation der Nutri-Score-Kennzeichnung auch in Deutschland vorgelegt, der in den nächsten Wochen in den relevanten Gremien ausführlich diskutiert werden wird. Die Ermittlung des jeweiligen „Nutri-Score“ basiert auf einem Punktesystem, mit dem ungünstige und günstige Nährwertelemente eines Lebensmittels miteinander abgeglichen werden. Dies führt am Ende zur Einstufung des entsprechenden Lebensmittels als „A“ (Farbstufe dunkelgrün), „B“ (Farbstufe hellgrün), „C“ (Farbstufe gelb), „D“ (Farbstufe orange) oder „E“ (Farbstufe rot). Diese Art der Nährwertinformation hat sich bereits in anderen EU-Mitgliedstaaten wie Frankreich, Belgien, Luxemburg, Spanien und Portugal durchgesetzt, bedarf aber als freiwillige Kennzeichnung auch einer entsprechenden mitgliedstaatlichen Empfehlung (vgl. Art. 35 (2) VO (EU) 1169/2011).

Die Verwendung des Nutri-Score Logos war in Deutschland bisher umstritten: Zum einen wurden die Nutri-Score Einstufung des Lebensmittels mit A oder B als Ausdruck positiver Nährwerteigenschaften und damit aber als verbotene nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 Health Claims Verordnung 1924/2006 (HCVO) qualifiziert. Zum anderen wurde kritisiert, dass die Kriterien der Nährwerteinstufung des „Nutri-Score“ nicht auf fundierten und wissenschaftlich haltbaren Erkenntnissen der Verbraucherforschung beruhen würden (vgl. Art. 35 Abs 1 lit. a) VO (EU) 1169/2011). Darauf stützte sich das Landgericht Hamburg in einer Unterlassungsverfügung vom 16.04.2019 (411 HKO 9/19) und untersagte der dortigen Antragsgegnerin die weitere Verwendung des Nutri Score Logos auf ihren Produkten. Mit Blick auf die zu erwartende Änderung der gesetzlichen Regelung wurde der Rechtsstreit im Berufungsverfahre aber kürzlich außergerichtlich beendet.

Ihre gesetzliche Heimat wird die neue Nutri-Score Kennzeichnung in Deutschland in §§ 3a und 3b der Lebensmittelinformationsdurchführungsverordnung (LMIVD) finden, die wie folgt lauten sollen:

3a Erweiterte Nährwertkennzeichnung

(1) Der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf unbeschadet des Absatzes 3 Lebensmittel mit dem als Gemeinschaftskollektivmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragenen und in Anlage 1 abgebildeten Nutri-Score-Kennzeichen in den Verkehr bringen.

(2) Die Nutzung des Kennzeichens nach Absatz 1 ist freiwillig.

(3) Bei dem Inverkehrbringen nach Absatz 1 hat der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 insbesondere

a) die erforderlichen Einwilligungen des Markeninhabers einzuholen und

b) die Bedingungen des Markeninhabers für die Benutzung der Marke einzuhalten.

3b Veröffentlichung im Bundesanzeiger

Für die Einholung von Einwilligungen nach § 3a Absatz 3 Buchstabe a kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in deutscher Sprache Musterformulare und Eingabedaten sowie eine Kontaktadresse zur elektronischen Weiterleitung von Schriftstücken und sonstigen Daten an den Markeninhaber im Bundesanzeiger veröffentlichen.

Der Referentenentwurf soll erstmals im Dezember 2019 in den Ausschüssen verhandelt werden. Zudem muss auf Basis von Art. 23 VO (EG) 1924/2006 noch eine entsprechende Notifizierung der vorgeschlagenen nationalen Rechtsvorschrift gegenüber Kommission und anderen Mitgliedstaaten erfolgen. Mit dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Nutri Score-Regelung ist daher nicht vor Sommer 2020 zu rechnen.

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